Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen von GB Zillner, Laßberg 13, 94118 Jandelsbrunn, E-Mail: (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“)
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere aus folgenden Bereichen:
- Montage-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen, haustechnischen oder mechanischen Einrichtungen
- Ausbauarbeiten wie Trockenbau, Maler-, Tapezier-, Bodenbelags- und Fliesenarbeiten
- Garten- und Landschaftsbauleistungen einschließlich Pflasterarbeiten, Zaunbau und Erdarbeiten
- Metallbau- und Schlosserarbeiten, z. B. Herstellung, Lieferung und Montage von Geländern, Toren oder Konstruktionen
- Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten sowie Leistungen im Bereich Fassaden
- Wartungs- und Servicedienstleistungen an technischen Anlagen
- Beratungs-, Aufmaß- und Planungsleistungen, soweit diese zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind
2.2 Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung weitere Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Für die Leistungen der Erfüllungsgehilfen hat er einzustehen, wie für eigene Leistungen.
2.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, technische Änderungen bei der Auftragserfüllung vorzunehmen, soweit sie aufgrund der technischen Entwicklung erforderlich werden, der Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit dienen oder aus sonstigen Gründen im Einzelfall sachdienlich sind und für den Auftraggeber zumutbar sind.
3. Leistungsänderung auf Wunsch des Auftraggebers (Change Request)
3.1 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Auftraggebers nach Vertragsschluss nachzukommen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gewünschte Änderung zu einem nicht nur unerheblichen Mehraufwand hinsichtlich der Kosten, des zeitlichen Umfangs, der personellen oder technischen Ressourcen oder des Gesamtcharakters des Auftrags führt. Eine Verpflichtung zur Umsetzung von Änderungswünschen besteht nur ausnahmsweise, wenn die gewünschte Anpassung für den Auftragnehmer ohne erkennbaren Zusatzaufwand sofort und ohne nennenswerte Beeinträchtigung der Leistungserbringung umsetzbar ist und ihre Ablehnung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzumutbar wäre.
3.2 Sofern der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen wünscht, kann er dies dem Auftragnehmer jederzeit in Textform mitteilen. Der Auftragnehmer wird – sofern er zur Vertragsänderung bereit ist – die Änderungs- und Ergänzungswünsche auf Umsetzbarkeit prüfen und dem Auftraggeber ein Angebot über die geänderten Leistungen, etwaige Mehrkosten sowie eine etwaige Anpassung der Fristen unterbreiten. Die Durchführung der geänderten Leistungen erfolgt erst nach ausdrücklicher schriftlicher oder in Textform erklärter Zustimmung des Auftraggebers zum geänderten Angebot (Change Request). Bis zur Einigung über die Änderung bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang maßgeblich.
3.3 Verursacht bereits die Prüfung eines Änderungsverlangens einen erheblichen Aufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Einigung über die Umsetzung des Änderungsverlangens zustande kommt.
3.4 Änderungen, die mündlich oder telefonisch beauftragt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen oder in Textform erfolgten Bestätigung durch den Auftragnehmer.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Zugänge und technischen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Räumlichkeiten, Grundstücke oder Anlagen zum vereinbarten Leistungsbeginn zugänglich, frei von fremden Gegenständen und gefahrlos nutzbar sind. Dies umfasst auch die Bereitstellung notwendiger Energie- und Medienanschlüsse (z. B. Strom, Wasser), sowie ggf. die Einholung von Genehmigungen Dritter (z. B. Vermieter, Behörden, Eigentümergemeinschaften).
4.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich etwaig vereinbarte Leistungsfristen entsprechend. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand, insbesondere für zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Terminverschiebungen oder Schutzmaßnahmen, gesondert in Rechnung zu stellen.
4.4 Für Verzögerungen oder Verspätungen bei der Leistungserbringung, die auf eine unzureichende, verspätete oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung bis zur vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten zurückzuhalten, sofern ohne deren Erfüllung eine sachgerechte oder sichere Leistungserbringung nicht möglich ist.
4.6 Die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben von dieser Ziffer unberührt.
5. Vergütung
5.1 Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist die Vergütung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.
5.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Entsorgung von Bauteilen, Materialien oder Gegenständen, die im Rahmen der Leistungserbringung ausgebaut, entfernt oder ersetzt werden.
5.3 Wurde ein Entgelt für Leistungen oder Lieferungen vereinbart, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht oder geliefert werden sollen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen bei den für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren ergeben. Hierzu zählen insbesondere:
- neu eingeführte oder erhöhte öffentliche Abgaben oder Steuern,
- gestiegene Fracht-, Energie- oder Entsorgungskosten,
- erhebliche Steigerungen von Material- oder Lohnkosten.
5.4 Übersteigt die Preisänderung den ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als 10 %, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder – bei Werkverträgen – diesen zu kündigen. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn ein Festpreis oder eine Pauschalvergütung ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn die Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden.
6. Abnahme von Werkleistungen
6.1 Sofern eine Werkleistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme auffordern. Der Auftraggeber hat das Werk innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Fertigstellungsmitteilung zu überprüfen und – sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen – die Abnahme zu erklären.
6.2 Eine Abnahme kann nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Abnahmefrist, in Textform anzuzeigen.
6.3 Äußert sich der Auftraggeber innerhalb der Abnahmefrist nicht oder nimmt er die Leistung in Benutzung, ohne wesentliche Mängel zu rügen, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
6.4 In begründeten Einzelfällen kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine abweichende Abnahmefrist einräumen; diese ist vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform mitzuteilen.
6.5 Das gesetzliche Widerrufsrecht des Auftraggebers – sofern dieser als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt – bleibt von den vorstehenden Regelungen zur Abnahme unberührt.
7. Kündigung von Werkleistungen
7.1 Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 648a BGB vorliegt, bleibt der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB).
7.2 Es wird vermutet, dass dem Auftragnehmer in diesem Fall 10 7er auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dieser Anteil geringer ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Anteils vorbehalten.
7.3 Ansprüche aus Pflichtverletzungen der Parteien bleiben von dieser Regelung unberührt.
7.4 Diese Klausel enthält keine eigenständige Kündigungsregelung, sondern regelt die Rechtsfolgen einer Kündigung nach § 648 BGB.
8. Gewährleistung
8.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
8.2 Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel zwölf (12) Monate ab gesetzlichem Fristbeginn. Diese Fristverkürzung gilt nicht bei Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Fristen.
9. Leistungsfristen und Verzug
9.1 Die vereinbarten Leistungs- oder Ausführungsfristen beginnen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, frühestens mit dem vollständigen Eingang aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und Informationen des Auftraggebers sowie einer etwa vereinbarten Anzahlung.
9.2 Höhere Gewalt sowie unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse, die die fristgerechte Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel – berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist hinauszuschieben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über derartige Verzögerungen unverzüglich informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Gegenüber Verbrauchern behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. dem Werk vor.
10.2 Gegenüber Unternehmern behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. dem Werk vor.
10.3 Handelt der Auftraggeber als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. des Vorbehaltswerks im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware/ -werk ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
11. Haftung
11.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung (z. B. nach Produkthaftungsgesetz). Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
11.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese Vertragsbedingungen oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
12. Datenschutz und Verschwiegenheit
12.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden Vorgänge streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und / oder Dritten, die Zugang zu den vertragsgegenständlichen Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
12.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes – einzuhalten.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen hiervon nicht berührt.
13.4 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
13.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
13.6 Die Vertragssprache ist Deutsch.
14. Schlussbestimmungen
Der Anbieter ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die E-Mail-Adresse des Auftragnehmers entnehmen Sie der Überschrift dieser AGB.
